Rücksendungen im B2B-Geschäft und Wiedereinlagerungsgebühr

Gilt diese Regelung für alle Kundinnen und Kunden?

Nein. Diese Regelung gilt ausschließlich für Geschäftskunden (B2B) im Sinne von § 14 BGB. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht im B2B-Geschäft grundsätzlich nicht. Rücksendungen sind daher keine Selbstverständlichkeit und erfolgen ausschließlich nach vorheriger Prüfung und ausdrücklicher Genehmigung durch foxxdiscount.

Unter welchen Voraussetzungen sind Rücksendungen möglich?

Rücksendungen sind ausschließlich dann möglich, wenn sie vorab schriftlich genehmigt wurden. Ohne eine solche Genehmigung besteht kein Anspruch auf Rücknahme.

Voraussetzungen für eine genehmigte Rücksendung sind insbesondere:

  • vorherige ausdrückliche Genehmigung durch foxxdiscount
  • unveränderte, vollständige und transportsicher verpackte Ware
  • keine kundenspezifische Anfertigung, Veredelung oder Individualisierung
  • kein Ausschlussgrund laut Angebot, Auftragsbestätigung oder AGB

Nicht genehmigte Rücksendungen können nicht angenommen oder bearbeitet werden.

Warum erheben wir bei genehmigten Rücksendungen eine Wiedereinlagerungsgebühr von 15 %?

Auch bei genehmigten Rücksendungen entsteht ein erheblicher organisatorischer, logistischer und kaufmännischer Mehraufwand. Dieser Aufwand fällt unabhängig vom Rücksendegrund an.

Um diese real entstehenden Kosten transparent und fair abzubilden, erheben wir bei genehmigten Rücksendungen eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 % des ursprünglichen Rechnungsbetrags (netto).

Welche Aufwände entstehen bei einer genehmigten Rücksendung?

  • Wareneingangskontrolle (Zustand, Vollständigkeit, Verpackung)
  • Abgleich mit Bestellung, Lieferschein und Rechnung
  • Dokumentation im Warenwirtschafts- und Buchhaltungssystem
  • interne Prüf- und Freigabeprozesse
  • Wiedereinlagerung oder Umlagerung der Ware
  • ggf. Neuverpackung oder Aufbereitung
  • kaufmännische Abwicklung (Gutschrift, Rechnungskorrektur)
  • administrative Kommunikation

Aus welchen Gründen werden genehmigte Rücksendungen typischerweise beantragt?

Die nachfolgend genannten Gründe stellen keinen automatischen Anspruch auf eine Rücksendung dar. Sie beschreiben lediglich typische Anlässe, auf deren Grundlage eine Rücksendung bei foxxdiscount angefragt werden kann.

Eine Rücksendung ist ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch foxxdiscount möglich. Ohne diese Genehmigung besteht kein Rücknahmerecht, unabhängig vom vorgetragenen Grund.

  • Fehlbestellungen (z. B. falscher Artikel, falsche Ausführung, falsche Menge)
  • Änderungen im Projekt- oder Bedarfsplan
  • Termin- oder Budgetverschiebungen auf Kundenseite
  • interne Abstimmungs- oder Freigabefehler
  • doppelte oder versehentliche Bestellungen
  • nicht verwendete Ware nach Projektabbruch
  • abweichende Erwartungen an Optik, Maße oder Handhabung

Unabhängig vom jeweiligen Grund entsteht der beschriebene organisatorische, logistische und kaufmännische Aufwand vollständig. Die Genehmigung einer Rücksendung erfolgt stets im Einzelfall und nach Prüfung durch foxxdiscount.

Gilt die Wiedereinlagerungsgebühr auch bei originalverpackter Ware?

Ja. Die Wiedereinlagerungsgebühr fällt auch bei unbenutzter oder originalverpackter Ware an, sofern die Rücksendung nicht auf einen von uns zu vertretenden Mangel zurückzuführen ist.

In welchen Fällen fällt keine Wiedereinlagerungsgebühr an?

  • bei nachweisbaren Sachmängeln im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung
  • bei Falschlieferungen durch foxxdiscount
  • bei objektiver Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit

In diesen Fällen erfolgt die Abwicklung selbstverständlich kostenfrei und gesetzeskonform.

Wie wird die Wiedereinlagerungsgebühr berechnet?

Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt 15 % des ursprünglichen Rechnungsbetrags (netto) und wird bei der Erstellung der Gutschrift entsprechend berücksichtigt.

Genehmigte Rücksendungen im B2B-Geschäft stellen eine kulante Ausnahme dar. Die Wiedereinlagerungsgebühr ist eine sachlich begründete Kostenpauschale, die der fairen Abbildung des real entstehenden Aufwands dient.

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