Gefahrenübergang, Transportschäden und bruchempfindliche Werbeartikel (B2B)
Welche gesetzlichen Regelungen gelten im B2B-Bereich für den Gefahrenübergang?
Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gilt – anders als im Verbrauchergeschäft – der gesetzliche Versendungskauf gemäß § 447 BGB. Danach geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits in dem Moment auf den Käufer über, in dem wir die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige mit dem Transport beauftragte Person übergeben. Diese Regelung ist zwingender Bestandteil des B2B-Verkehrs und gilt unabhängig davon, ob wir den Transport veranlassen, organisieren oder die Kosten des Transports tragen.
Gilt § 447 BGB auch im Streckengeschäft?
Ja. Im Streckengeschäft wird die Ware direkt von einem unserer Lieferanten an den Käufer versendet. Der Gefahrenübergang findet rechtlich dennoch in dem Moment statt, in dem der Lieferant die Ware an den Transportdienstleister übergibt. Wir als Händler erhalten die Ware nicht selbst und haben keinen physischen Einfluss auf Verpackung oder Übergabe – rechtlich ist das jedoch irrelevant. Auch im Streckengeschäft trägt der Käufer ab Übergabe an den ersten Transporteur die volle Transportgefahr.
Was bedeutet Gefahrenübergang praktisch? Welche Folgen hat er für den Käufer?
Mit dem Gefahrenübergang übernimmt der Käufer das gesamte Risiko für Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung der Ware während des Transports. Das heißt konkret:
– Wird die Ware beschädigt ausgeliefert, liegt das Risiko beim Käufer.
– Wird ein Paket verloren, liegt das Risiko beim Käufer.
– Selbst wenn der Transport durch uns oder den Lieferanten organisiert wurde, bleibt die Gefahr beim Käufer.
– Eine Haftung unsererseits kommt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht – dies ist im Transportszenario jedoch extrem selten der Fall.
Wie verhält es sich speziell bei bruchempfindlichen Werbeartikeln wie Keramiktassen?
Keramiktassen, Porzellan- und Glasartikel gehören regelmäßig zu den bruchempfindlichsten Werbeartikeln im Versand. Auch sorgfältige Verpackung reduziert zwar das Risiko, beseitigt es aber nicht vollständig. Der Gesetzgeber stellt dennoch klar: Der erhöhte Bruchfaktor der Ware führt zu keiner Haftungsverlagerung auf den Verkäufer. Auch besonders empfindliche Artikel unterliegen voll dem Gefahrenübergang nach § 447 BGB. Für den Käufer bedeutet dies, dass Transportschäden rechtlich vom Transportdienstleister reguliert werden müssen.
Was muss ich als Käufer tun, wenn die Ware beschädigt bei mir eintrifft?
Bitte prüfen Sie jede Lieferung sofort nach Erhalt. Bei erkennbaren Schäden ist der Käufer verpflichtet:
– den Schaden unverzüglich dem Transportdienstleister zu melden,
– die Verpackung, das Füllmaterial und die Beschädigung umfassend zu dokumentieren (Fotos, ggf. Video),
– die Ware bis zur Klärung aufzubewahren,
– das Schadensformular des Transportdienstleisters auszufüllen und einzureichen.
Der Transportdienstleister entscheidet, ob ein Schaden anerkannt wird. Wir unterstützen Sie bei Bedarf mit Sendungsnummern oder Lieferantendaten, sind jedoch nicht Anspruchsgegner des Schadensfalls.
Warum können wir beschädigte Keramiktassen nicht kostenfrei ersetzen?
Der Ersatz beschädigter Ware würde faktisch zu einer Umkehr des gesetzlichen Gefahrenübergangs führen. Dies ist im B2B-Verkehr weder vorgesehen noch betriebswirtschaftlich vertretbar. Ein kostenloser Ersatz würde bedeuten, dass wir als Verkäufer Risiken tragen müssten, die gesetzlich dem Käufer zugewiesen sind. Zudem regulieren Paketdienste Schäden an Keramik- oder Glasware häufig nur eingeschränkt, da es sich um „bruchanfällige Güter“ handelt. Die rechtliche Lage bleibt dennoch eindeutig: Die Transportgefahr liegt beim Käufer.
Was gilt bei verdeckten Transportschäden?
Auch verdeckte Schäden (z. B. Haarrisse oder bruchbedingte Fehlteile, die erst beim Auspacken sichtbar werden) müssen vom Käufer sofort nach Entdeckung beim Transportdienstleister reklamiert werden. Die meisten Paketdienste verlangen eine Meldung innerhalb von 24–48 Stunden. Erfolgt die Meldung verspätet, kann die Schadensregulierung regelmäßig abgelehnt werden. Wichtig ist daher eine zeitnahe und umfassende Dokumentation durch den Käufer.
Wie ist die Verpackung im Streckengeschäft geregelt?
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, eine sachgemäße, handelsübliche und branchenkonforme Verpackung vorzunehmen. Dies umfasst Polsterungen, Umverpackungen und geeignete Kennzeichnungen. Eine Garantie dafür, dass besonders bruchanfällige Ware vollständig schadfrei beim Käufer eintrifft, kann jedoch rechtlich nicht übernommen werden. Der Transportdienstleister ist nach Gefahrenübergang alleiniger Risikoträger.
Was passiert, wenn der Transportdienstleister den Schaden nicht anerkennt?
In diesem Fall liegt weiterhin keine Haftung unsererseits vor. Wird ein Schaden vom Paketdienst abgelehnt, bleibt der Käufer Anspruchsträger und Risikoträger. Der Verkäufer kann hier nicht eintreten, da der Gefahrenübergang bereits stattgefunden hat und die rechtliche Verantwortung beim Käufer liegt. Dies gilt unabhängig vom Wert der Ware und unabhängig davon, ob der Schaden offensichtlich oder verdeckt war.
Können abweichende Vereinbarungen zum Gefahrenübergang getroffen werden?
Ja, jedoch ausschließlich schriftlich und ausdrücklich. Ohne eine gesonderte, individuelle Vereinbarung bleibt § 447 BGB maßgeblich. In der Praxis werden solche abweichenden Gefahrenübergangsregelungen jedoch nur selten getroffen, da sie eine erhebliche wirtschaftliche Risikoverlagerung auf den Verkäufer darstellen würden. Standard-B2B-Verträge basieren nahezu ausnahmslos auf der gesetzlichen Regelung.
Wo finde ich die vollständigen Regelungen in euren AGB?
Die detaillierten Bestimmungen zum Gefahrenübergang, zu Transportschäden, Verpackungspflichten und Haftungsumfang finden Sie in unseren aktuellen AGB unter folgendem Link:
→ zu unseren AGB