Im B2B-Geschäft gilt nach § 377 HGB die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Prüfung und Mängelanzeige. Der Käufer muss die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt prüfen und erkennbare Mängel innerhalb weniger Werktage schriftlich melden. Erfolgt keine rechtzeitige Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.
Wird ein Teil der Ware bereits in Verkehr gebracht, verteilt oder genutzt – etwa auf Messen, Veranstaltungen oder im Kundenverkehr – gilt dies rechtlich als stillschweigende Annahme der Gesamtlieferung. Eine nachträgliche Reklamation des verbleibenden Restbestands ist in solchen Fällen in der Regel nicht mehr möglich, da durch die Nutzung ein Einverständnis mit der gelieferten Beschaffenheit erklärt wird.
Nur bei verdeckten Mängeln, die bei der Wareneingangsprüfung nicht erkennbar waren (z. B. technische Defekte, unsichtbare Produktionsfehler), kann eine Reklamation auch nachträglich geltend gemacht werden. In diesem Fall muss sie jedoch unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen.
Tipp: Führen Sie die Wareneingangsprüfung immer vor der ersten Verwendung oder Verteilung durch. Sobald Werbeartikel in Verkehr gebracht wurden, gilt die Lieferung rechtlich als angenommen und spätere Beanstandungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
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